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Zulassung von Sonderfahrzeugen

Für die Zulassung von Sonderfahrzeugen können im Vergleich mit normalen straßenzugelassenen Fahrzeugen in Deutschland andere Regeln gelten. Während bei letzteren in der Regel die insgesamt knapp 700 Haupt- und Nebenstellen der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden zuständig sind, gibt es beispielsweise spezielle Polizei-Zulassungsbehörden in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen. Je nach Bundesland können allerdings auch die regulären Zulassungsstellen für die Zulassung von Sonderfahrzeugen der Polizei zuständig sein.

Die Zulassung von Militärfahrzeugen der Bundeswehr übernimmt eine spezielle Bundeswehr-Zulassungsstelle als Teil des „Zentrum Kraftfahrwesen der Bundeswehr“ (ZKfWBw) in Mönchengladbach. Dazu gibt es diverse, über das Land verteilte Außenstellen. Bevor ein spezielles Y-Kennzeichen der Bundeswehr vergeben wird, wird durch amtlich anerkannte sachverständige Personen eine Prüfung des Sonderfahrzeugs durchgeführt. Für überbreite oder sehr schwere Fahrzeuge ist die Bundeswehr zudem berechtigt, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. So erhalten auch spezielle Sonderfahrzeuge die Zulassung.

Zulassung von ehemaligen Sonderfahrzeugen

Für die Zulassung von ehemaligen Sonderfahrzeugen, die sich später in privater Hand widerfinden, können ebenfalls spezielle Regeln gelten. Dazu gehören beispielsweise ehemalige Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF). Für die Zulassung notwendige Anpassungen betreffen unter anderem die Funktionalität der Sondersignalanlage, die Innenraumausstattung mit besonderen Schaltern und eventuell zu entfernende Beschriftungen sowie Reflektorfolie. Die Änderungen müssen sowohl durch den TÜV als auch durch die zuständige Zulassungsstelle abgesegnet werden, bevor eine Zulassung als regulärer Pkw erfolgen kann.

Fahrzeuge, die „nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes“ vorgesehen sind, verlieren nach Außerbetriebnahme automatisch ihre die damit verbundene Betriebserlaubnis. Diese lässt sich für Privatpersonen nur per Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wiedererlangen. Beispiele für diese Art von Fahrzeugen sind Panzer oder Sonderschutzwagen.

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