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Gefährdungsbeurteilung

Fachwissen zur Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine wesentliche Maßnahme im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes. Diese wird in den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) klar formuliert und ist demnach bindend für Unternehmen umzusetzen. Im Prozess der Gefährdungsbeurteilung sollen potenzielle Gefährdungen, die während der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auftreten können, ermittelt und bewertet werden. Relevant dafür sind die Arbeitsstätten sowie -plätze, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten als auch Fertigungs- und Arbeitsverfahren. Durch eine angemessene Feststellung von Gefährdungen sowie Gefahren soll die Sicherheit und Gesundheit aller Mitarbeiter, die in einem Unternehmen beschäftigt sind, gewährleistet werden.

Die Situation bei Sonderfahrzeugen für das Militär oder die öffentliche Hand

Der § 5 des ArbSchG beschreibt einen Katalog mit einer Vielzahl von möglichen Gefährdungen, die sich im Arbeitsalltag ergeben können. Im Bereich des Sonderfahrzeugbaus für das Militär oder die öffentliche Hand ergibt sich eine Gefährdung beispielsweise durch eine unzureichende Einweisung oder Qualifikation des zuständigen Personals. Entsprechende Schulungen und Ersteinweisungen durch den Hersteller von Sonderfahrzeugen sollten demnach unbedingt gewissenhaft in Anspruch genommen werden. Die Einhaltung von vorgegebenen Prüfzyklen ist ebenfalls obligatorisch, um Gefährdungen im Umgang mit der verwendeten Technik auszuschließen. Ein wesentlicher Service von Herstellerseite aus ist hierbei die Technisch-Logistische-Betreuung (TLB), zu der auch die Dokumentation und eindeutige Benennung von Schutzmaßnahmen auf Basis festgestellter Gefährdungen zählt.

Arbeitsbereiche, in denen Sonderfahrzeuge verwendet werden, etwa dem Militär, erfordern oftmals die psychische Integrität des Arbeitnehmers. Die Arbeitsorganisation oder auch die Führungsmethoden sollten gemäß der Gefährdungsbeurteilung in einem angebrachten Rahmen liegen, sodass psychische Belastungen infolge einer Tätigkeit vermieden werden.

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