Allgemeine Geschäftsbedingungen der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG im unternehmerischen Geschäftsverkehr (AGB – B2B)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie sind Bestandteil aller Verträge, welche die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG mit ihren Kunden abschließt. Sie gelten auch für die in der Zukunft abzuschließenden Verträge.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG stimmt diesen ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu (§§ 126, 126b BGB). Das gilt auch dann, wenn die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG sie schriftlich oder in Textform bestätigt.
2. Leistung, Angebote und Zustandekommen von Verträgen
2.1 Geschuldet wird eine Dienstleistung im Sinne eines Dienstvertrages, es sei denn es ist ausdrücklich die Herstellung eines Erfolges im Sinne eines Werkvertrages oder die Lieferung einer Ware im Sinne eines Kaufvertrages vereinbart.
2.2 Die im Internet, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Für Druckfehler und Irrtümer übernimmt die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG keine Haftung.
2.3 Bestellungen oder Aufträge können vom Kunden in jeglicher Weise – formlos – an die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG übermittelt werden (z.B. auch durch Übermittlung von Daten in das EDV-System des Verkäufers). Die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG kann diese innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung dem Kunden zugeht. Mündlich vom Kunden erteilte Aufträge und Bestellungen sind angenommen, wenn sie von der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG schriftlich oder in Textform bestätigt worden sind. Als Annahme gilt auch die Zusendung oder Auslieferung von bestellten Vertragsgegenständen.
2.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG und ihren Kunden ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schrift- oder Textform.
2.5 Angaben der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG zum Gegenstand eines Dienstes, einer Lieferung oder Werkleistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie eine Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.6 Die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an den von ihr zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG vollständig an sie zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen.
2.7 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe zusätzlich berechnet. Im Falle einer Änderung des Umsatzsteuersatzes entsteht dem Kunden kein Kündigungsrecht.
3.2 Bei Dauerschuldverhältnissen (Dienst- bzw. Werkleistungen) hat die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG nach Ablauf des ersten Vertragsjahres das Recht, die Preise anzupassen, wenn seit dem Vertragsschluss Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen eingetreten sind. Preisänderungen müssen dem Kunden mit einer Frist von vier Wochen vor Durchführung der Preisänderung mitgeteilt werden. Im Falle einer Preisänderung von mehr als 5 % je Geschäftsjahr hat der Kunde das Recht, das Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich oder in Textform zu kündigen.
3.3 Es können sowohl Pauschalpreise (Kauf-, Dienst- bzw. Werkverträge) vereinbart werden als auch eine Vergütung nach Stundensätzen (Dienst- bzw. Werkleistungen). Im Falle einer Vergütung nach Stundensätzen weist die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG zusammen mit der jeweiligen Rechnung die erbrachten Leistungen nach Tagen und Stundenzahl aufgeschlüsselt in einem Zeiterfassungsbogen nach.
3.4 Sofern Materialaufwendungen anfallen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt (Dienst- bzw. Werkleistungen). Im Falle einer Stundensatzvergütung werden die vom Kunden veranlassten Reise- und Wartezeiten der Mitarbeiter der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG mit dem vereinbarten Stundensatz vergütet. Reisekosten und Spesen der Mitarbeiter der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG werden nach dem Bundesreisekostengesetz an den Kunden berechnet, wobei jedoch abweichend vom Bundesreisekostengesetz 0,45 € pro gefahrenen Kilometer anfallen.
3.5 Die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG berechnet zusammen mit der Auftragsbestätigung einen Vorschuss in Höhe von 50% des Gesamtkaufpreises (bei Kaufverträgen) bzw. des voraussichtlichen Gesamtauftragswertes (bei Dienst- und Werkverträgen). Der Vorschuss muss binnen 14 Tagen nach Erhalt der Vorschussrechnung auf dem Konto der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG eingehen. Jede ggf. vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem vollständigen Eingang der Vorschusszahlung. Der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG bleibt vorbehalten, im Einzelfall höhere Vorschüsse oder insgesamt Vorkasse über den gesamten Auftragswert oder Kaufpreis zu vereinbaren.Die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG kann zudem bei mehreren Leistungsabschnitten vor jedem der Leistungsabschnitte weitere Vorschüsse abrechnen, die binnen 14 Tagen nach Erhalt der jeweiligen Vorschussrechnung fällig werden. Jeder Zahlungsverzug verlängert ggf. vereinbarte Leistungsfristen um den Zeitraum des jeweiligen Zahlungsverzuges.
3.6 Die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG kann ihre erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung gezahlter Vorschüsse monatlich nach Leistungserbringung in Rechnung stellen. Sie kann aber auch nach freiem Ermessen einen längeren Abrechnungszyklus wählen. Die in Rechnung gestellte Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in Textform widerspricht.
3.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen die Ansprüche der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sie aus Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
4. Subunternehmer
Die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG ist berechtigt, für die Erbringung der von ihr geschuldeten Dienstleistungen Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern dadurch nicht schutzwürdige Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG alle für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Hierzu gehören alle Unterlagen und Informationen über Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sein können. Wenn für die Vertragsdurchführung bedeutsame Unterlagen, Informationen bzw. Umstände dem Kunden erst während der Leistungserbringung bekannt werden, reicht der Kunde diese unverzüglich an die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG weiter. Die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG haftet nicht für Schäden, die auf Verletzung dieser Mitwirkungspflichten oder auf Unvollständigkeit der zu übermittelnden Unterlagen bzw. Informationen beruhen.
5.2 Der Kunde beschafft die erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen und stellt diese der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG rechtzeitig zur Verfügung.
6. Leistungsschutzrechte und Rechte Dritter
6.1 Sofern mit der Leistungserbringung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde auf diese jeweils ein zeitlich, sachlich und örtlich unbegrenztes und unwiderrufliches Nutzungsrecht.
6.2 Bei der Auftragsdurchführung nach den Vorgaben des Kunden stellt der Kunde sicher, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Sofern die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG wegen Verletzung von Rechten Dritter bei Beachtung der Kundenvorgaben in Anspruch genommen wird, ist der Kunde verpflichtet, die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Pflicht zur Freistellung umfasst auch alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, insbesondere Rechtsverfolgungskosten und für die Abwehr erforderliche Personalkosten.
7. Geheimhaltung, Vertraulichkeit und Datenschutz
7.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsausführung über den jeweils anderen Vertragspartner bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für Informationen, die aus den Geschäftsverbindungen des jeweiligen Vertragspartners über Dritte hervorgehen. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, sich gegenseitig von dieser Schweigepflicht schriftlich oder in Textform zu entbinden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Sie besteht nicht, wenn Informationen allgemein bekannt sind oder einer Vertragspartei bereits vor Anbahnung eines Auftrages aus anderen Quellen vorgelegen haben.
7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogen Daten über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages zu speichern, zu verarbeiten oder auf sonstige Weise zu nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Datengeheimnis gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz bzw. der EU Datenschutz-Grundverordnung zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
7.3 Bei Einschaltung Dritter haben die Vertragsparteien die Vertraulichkeit, Geheimhaltung und den Schutz personenbezogener Daten durch entsprechende Vereinbarung mit den Dritten sicherzustellen.
8. Haftung
8.1 Die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG haftet für vorsätzliches Verhalten sowie bei schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz oder bei einem Verstoß im Zusammenhang mit einer zugesicherten Eigenschaft unbeschränkt.
8.2 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG nur bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die vertragswesentliche Rechte des Kunden schützen. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Leistung des Vertragsgegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3 Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG sowie deren Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
8.4 Soweit seitens der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG technische Auskünfte oder Beratungen geleistet werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Dies gilt nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, sowie für die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9 Vermögensverschlechterung
9.1 Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden beeinträchtigen können, ist die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG berechtigt, vor einer weiteren Leistungserbringung die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder Stellung einer geeigneten Sicherheit zu verlangen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn z.B. Pfändungen in nicht unwesentlicher Höhe, sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kunden, Zahlungsverzug des Kunden oder ähnliches bekannt wird.
9.2 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG berechtigt, ihre weiteren Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Vergütung auszusetzen. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
10. Höhere Gewalt, Leistungshindernisse
10.1 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare und von der Norrenbrock Technik GmbH & Co KG nicht zu vertretende Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die die Erfüllung der Verpflichtung der Norrenbrock Technik GmbH & Co KG behindern, berechtigen diese, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen (maximal 14 Werktage andauernden) Anlaufzeit hinauszuschieben.
10.2 Sobald eine solche Behinderung für die Norrenbrock Technik GmbH & Co KG erkennbar wird, unterrichtet sie den Kunden unverzüglich hiervon.
10.3 Sofern solche Ereignisse dem Kunden die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Norrenbrock Technik GmbH & Co KG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall erstattet sie dem Kunden binnen 14 Tagen nach Erklärung des Rücktritts eventuell bereits an sie wegen des Vertragsgegenstandes geleistete Zahlungen. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Norrenbrock Technik GmbH & Co KG vom Vertrag zurücktreten.
11. Besondere Bedingungen bei Vereinbarung eines Werkvertrages
Wird die Herstellung eines Erfolgs im Sinne eines Werkvertrages vereinbart, gelten zusätzlich zu den Ziffern 1 bis 10 und 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden Vertragsbedingungen:
11.1 Herstellungsort und Herstellungsdauer
11.1.1 Die Herstellung des Werks erfolgt im Werk der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG (im Folgenden „Werkunternehmer“), sofern nicht ausdrücklich die Herstellung an einem anderen Ort vereinbart ist. In Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die voraussichtliche Herstellungsdauer wird individuell vereinbart bzw. vom Werkunternehmer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die vereinbarte voraussichtliche Herstellungsdauer steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Belieferung durch weitere Lieferanten und der endgültigen Klärung aller technischen Fragen.
11.1.2 Der Werkunternehmer kann unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden von dem Kunden eine Verlängerung von Herstellungsfristen oder eine Verschiebung von Fertigstellungsterminen um den Zeitraum verlangen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Werkunternehmer gegenüber nicht nachkommt.
11.1.3 Gerät der Werkunternehmer mit der Herstellung eines Werks in Verzug oder wird ihm die Herstellung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, ist seine Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
11.2 Abnahme
11.2.1 Nach Fertigstellung des Werks und erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung zeigt der Werkunternehmer dem Kunden an, dass der Werkgegenstand zur Abholung oder Versendung bereit steht (Bereitstellungsanzeige). Der Kunde hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Werkgegenstand abzuholen oder die Abholung oder Versendung zu veranlassen.
11.2.2 Bei Übergabe bzw. Erhalt des Werkgegenstandes hat der Kunde die Abnahme schriftlich zu erklären. Erklärt der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme, kann ihm der Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Als angemessen gilt eine Frist von zehn (10) Tagen, sofern nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine kürzere oder längere Frist gerechtfertigt ist.
11.2.3 Werden innerhalb der gesetzten angemessenen Frist keine konkreten und nachvollziehbaren Gründe für eine Verweigerung der Abnahme schriftlich vorgebracht, gilt die Abnahme als erfolgt. Als Abnahme gilt auch die Inbetriebnahme des Werkgegenstandes durch den Kunden. Beides entbindet den Kunden nicht von der Pflicht, die Abnahme auch schriftlich gegenüber dem Werkunternehmer zu erklären.
11.3 Gefahrtragung
11.3.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkgegenstandes geht spätestens mit der Übergabe des Werkgegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Kunden über. Bei vereinbartem Versand des Werkgegenstandes geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkgegenstands sowie die Verzögerungsgefahr spätestens mit der Übergabe des Werkgegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dabei ist der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Kunde noch andere Leistungen (z.B. Versand, Installation oder Endmontage beim Kunden) übernommen hat.
11.3.2 Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Werkgegenstand übergabe- bzw. versandbereit ist und der Werkunternehmer dies dem Kunden angezeigt hat.
11.3.3 Bei vereinbarter Versendung wird die Sendung vom Werkunternehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
11.3.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Werkunternehmer betragen die Lagerkosten 1,5 % des Rechnungsbetrages hinsichtlich des Werks pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben jeweils vorbehalten.
11.4 Gewährleistung, Sachmängel
11.4.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
11.4.2 Bei Sachmängeln der Werkgegenstände ist der Werkunternehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Werklohn angemessen mindern.
11.4.3 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Werkunternehmers, kann der Kunde ungeachtet der Regelung dieses Abschnittes unter den in Ziffer 8. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
11.4.4 Erhält der Kunde eine mangelhafte Betriebs- oder Montageanleitung, ist der Werkunternehmer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Betriebs- oder Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mangel der Betriebs- oder Montageanleitung dem ordnungsgemäßen Betrieb oder der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 11.4.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Werkunternehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Werkunternehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Werkunternehmer gehemmt.
11.4.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Werkunternehmers den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
12. Besondere Bedingungen bei Vereinbarung eines Kaufvertrages
Wird die Lieferung eines Gegenstandes im Sinne eines Kaufvertrages vereinbart, gelten zusätzlich zu den Ziffern 1 bis 10 und 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachstehenden Vertragsbedingungen:
12.1 Lieferung und Lieferzeit
12.1.1 Geliefert wird ab Werk. Von der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG (im Folgenden „Verkäufer“) in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die vereinbarten Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Belieferung durch weitere Lieferanten und der endgültigen Klärung aller technischen Fragen bei fabrikneuen Vertragsgegenständen.
12.1.2 Sofern gesondert eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Wenn die Ware ohne ein Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Die Versandkosten trägt der Käufer. Der Vertragsgegenstand wird unversichert versendet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
12.1.3 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – von dem Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
12.1.4 Der Verkäufer ist nur zu Teilleistungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsgegenstände sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme der Kosten bereit.
12.1.5 Bei fabrikneuen Vertragsgegenständen bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Vertragsgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
12.1.6 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
12.1.7 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
12.2 Gefahrübergang
12.2.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands geht spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstands auf den Käufer über. Dabei ist der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich. Bei vereinbartem Versand des Vertragsgegenstandes geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands sowie die Verzögerungsgefahr spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dabei ist der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand, Installation oder Endmontage beim Käufer) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Vertragsgegenstand übergabe- bzw. versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
12.2.2 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 1,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Vertragsgegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben jeweils vorbehalten.
12.2.3 Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
12.3 Abnahme des Kaufgegenstandes
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Kaufgegenstand als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation zwölf (12) Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung des Vertragsgegenstands begonnen hat (z.B. den gelieferten Kaufgegenstand in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs (6) Werktage vergangen sind, und
- der Käufer die ausdrückliche Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
12.4 Eigentumsvorbehalt und Eigentumsrechte
12.4.1 Der Vertragsgegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis alle Forderungen erfüllt sind, die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehen, und zwar einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes, sofern dieser für den Vertragsgegenstand ausgestellt wurde, dem Verkäufer zu. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung auf eine Forderung in Verzug gekommen ist –, hat der Verkäufer das Recht, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen, nachdem der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die in diesem Fall für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern der Verkäufer den Vertragsgegenstand zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Verkäufer den Vertragsgegenstand pfändet. Der Verkäufer darf den zurückgenommenen Vertragsgegenstand auch durch freihändige Veräußerung – verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Verkäufer schuldet, nachdem der Verkäufer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat. Der Rücktritt lässt sonstige Rechte des Verkäufers, insbesondere einen auf entgangenen Gewinn gerichteten (Schadens-) Ersatzanspruch, unberührt.
12.4.2 Bis zum Übergang des Eigentums auf den Käufer hat der Käufer den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln und ihn auf seine Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Schäden, insbesondere durch Feuer, Wasser, Diebstahl, Abhandenkommen und Vandalismus zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Von Notfällen abgesehen sind diese Arbeiten beim Verkäufer oder bei einer vom Verkäufer vorgeschlagenen Fachwerkstatt durchzuführen, wenn nichts Abweichendes gesondert vereinbart wird.
12.4.3 Der Käufer darf den noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Vertragsgegenstand verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und keine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers eingetreten ist oder einzutreten droht. Er darf den Vertragsgegenstand jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf des Vertragsgegenstandes sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich des Vertragsgegenstandes, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung, aus Vermietung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an.
Der Käufer darf diese an den Verkäufer abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Verkäufer einziehen, solange der Verkäufer diese Einziehungsermächtigung nicht widerruft. Das Recht des Verkäufers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Verkäufer die Forderungen nur dann selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Verkäufer ein berechtigtes Interesse hieran hat (bspw. wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers eingetreten ist oder einzutreten droht).
Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung auf eine Forderung in Verzug gekommen ist – oder der Verkäufer ein berechtigtes Interesse geltend macht, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
12.4.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung des noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Vertragsgegenstandes durch den Käufer wird immer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn der Vertragsgegenstand mit anderen Sachen verarbeitet wird, die nicht dem Verkäufer gehören, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im
Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für den Vertragsgegenstand.
Wird der noch im Eigentum des Verkäufers stehende Vertragsgegenstand mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird der Vertragsgegenstand in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Käufer und der Verkäufer bereits jetzt einig, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung hiermit an.
Die so entstandenen Alleineigentums- oder Miteigentumsrechte an einer Sache wird der Käufer für den Verkäufer bis auf bei berechtigtem Interesse des Verkäufers zulässigen Widerruf durch den Verkäufer wahrnehmen.
12.4.5 Bei Pfändungen des noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Vertragsgegenstandes durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter mit Bezug auf den Vertragsgegenstand hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer, wenn die Pfändung oder der sonstige Eingriff des Dritten vom Käufer zu vertreten ist.
12.4.6 Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung des noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Vertragsgegenstandes hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren und dem Verkäufer auf Verlangen sämtliche, den Vertragsgegenstand betreffenden Schadensunterlagen, insbesondere Schadensgutachten, zur Verfügung zu stellen, bestehende Versicherungen bekannt zu geben und ihm nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für die Vertragsgegenstände ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.
12.4.7 Wenn der Käufer dies verlangt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer dauerhaft um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäufer darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
12.5 Gewährleistung, Sachmängel
12.5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei fabrikneuen Vertragsgegenständen ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. In allen anderen Fällen erfolgt der Verkauf/die Lieferung des Vertragsgegenstandes unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistungshaftung, es sei denn, es ist gesondert ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart.
12.5.2 Die gelieferten Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Vertragsgegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
12.5.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Vertragsgegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
12.5.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer ungeachtet der Regelung dieses Abschnittes unter den in Ziffer 8. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
12.5.5 Erhält der Käufer eine mangelhafte Betriebs- oder Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Betriebs- oder Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mangel der Betriebs- oder Montageanleitung dem ordnungsgemäßen Betrieb oder der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
12.5.6 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
12.5.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG, sofern nichts anderes vereinbart wird.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz der Norrenbrock Technik GmbH & Co. KG. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.3 Sollte eine Vertragsklausel ganz oder teilweise unwirksam sein oder später unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Es ist der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und somit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke. Die Vertragsparteien werden anstelle einer unwirksamen oder unwirksam gewordenen Vertragsbestimmung eine angemessene rechtswirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stand: Juli 2016